Hinweisgeberschutzgesetz

Nach § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) fallen Hinweise unter den Schutzbereich des Gesetzes, wenn sie auf Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind, hinweisen. Bei Verstößen gegen Strafvorschriften ist ein Hinweis auf alle Verstöße gegen deutsche Strafvorschriften von dem Gesetz geschützt. Bei Verstößen gegen bußgeldbewehrte Vorschriften besteht ein Schutz durch das Hinweisgeberschutzgesetz, wenn die Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben oder der Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Mitarbeitenden oder ihrer Vertretungsorgane dient.

Hinweise auf Verstöße, die nicht straf- oder bußgeldbewehrt sind, unterliegen demnach nicht dem Schutz des Gesetzes.

Meldungen dürfen alle natürlichen Personen abgeben, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit sowie im Vorfeld oder im Nachgang einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden (Hinweisgeber oder hinweisgebende Personen). Hierunter fallen u.a. Arbeitnehmer:innen, Auszubildende, Kund:innen, Lieferanten, Bewerber:innen, Selbständige, Praktikant:innen und Organmitglieder von Gesellschaften wie z.B. Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft.

Über nachfolgende Kanäle können Sie alle Verstöße melden, die von Mitarbeitenden unseres Unternehmens im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit begangen wurden.

Portal für Hinweisgeber: Link zum Portal

Telefon / Mailbox: 040 524765521